2026.06.10./ 50. Prozesstag / Antifa-Ost-Komplex
Schwerpunkt des heutigen Prozesstags war die Vernehmung der Zeugin PKZ 10. PKZ 10 war mit dem Mobilen Einsatzkommando (MEK) Dresden beteiligt an der Umfeldobservation des Brian Engelmann am 08.06.2020 in Leipzig. Der Neonazi und inzwischen rechter Szene-Anwalt hätte laut Anklage durch die vermeintliche Vereinigung angegriffen werden sollen.
Der heutige Prozesstag wurde gegen 10:05 Uhr eröffnet. Als Nebenklagevertreter*innen waren heute anwesend: Schneiders, Thomas, Karisch, Wippert.
PKZ 10 erschien zu ihrer Vernehmung mit dem Beistand Rechtsanwalt Hirschmann. Rechtsanwalt Hirschmann begleitete bereits andere Beamt*innen zu ihren Zeugenaussagen in diesem Prozess.
Zu Beginn ihrer Vernehmung schilderte sie ihren Einsatz, insbesondere die Begegnung mit einer unbekannte Person mit Fahrrad, die sie nach einer Zigarette fragte. PKZ 10 schilderte das nervöse, neugierige und sie musternde Auftreten der schlanken, 1,65-1,70cm großen Person. PKZ 10 konnte die Person der Situation nicht zuordnen.
Später fand ein Abgleich statt zur Zuordnung der Person. PKZ 10 erinnerte aber nicht mehr, ob ein oder mehrere Fotos zur Identifikation gezeigt wurden, und sie wüsste auch nicht mehr, ob sie die Person identifizierten konnte. Sie hätte gewusst, wie eine verurteilte Person aus dem 1. Prozess aussieht, habe diese Person aber nicht mit ihr in Verbindung gebracht.
Im erste OLG Verfahren wurden PKZ 10 Fotos zum Vergleich gezeigt, anhand dieser hatte sie wohl die Person identifiziert.
Im Einsatz sei PKZ 10 vor dem Aufeinandertreffen mit der Person durch ihre Kolleg*innen informiert worden, dass sich ihr eine Person nähern würde und diese sich auffällig verhalte. PKZ 10 erinnerte nicht, welche Frisur die Person getragen habe, aber kein offenes Haar. Sie hätte einen orangenen Pulli mit Kapuze getragen.
Diese Beobachtung sei eher zu Beginn des Einsatzes gewesen.
Anschließend wurde ein Karten-Ausdruck angeschaut. In diesen zeichnete PKZ 10 ein, wo sie sich befanden habe und welchen Weg sie in den Park genommen habe und auch den Weg und Treffpunkt mit der unbekannten Person.
PKZ 10 gab an, innerhalb von 10 Minuten nach dem Aufeinandertreffen mit der unbekannten Person dieses Ereignis ihrem Observationsführer mitgeteilt zu haben.
Es sei auch die einzige Begegnung zwischen PKZ 10 und der unbekannten Person gewesen, PKZ 10 hätte diese ca. 3 bis 4 Minuten im Blick gehabt. Angaben zur Stimme der unbekannten Person konnte PKZ 10 nicht machen. PKZ 10 hätte durch ihr eigenes Verlassen des Parks den Sichtkontakt zur unbekannten Person verloren.
PKZ 10 konnte sich nicht erinnern, ob ihr in unmittelbarer zeitlichen Nähe zum Einsatz Bilder gezeigt wurden.
PKZ 10 wurde ein Lichtbild vorgehalten. Dieses sei ihr bekannt, da es am Ermittlungstag gefertigt worden wäre und sie es auch am Ermittlungstag gesehen habe. Es würde die betreffende Person im Park zeigen.
Anschließend musste PKZ 10 den Saal verlassen.
Es sollte eine Lichtbildmappe aus dem 1. OLG Verfahren beigezogen werden. Die Verteidigung wollte diese vorher sehen. In der Lichtbildmappe habe PKZ 10 wohl Kreuze gemacht, nun sollte eine Version ohne Kreuze gezeigt werden.
Die Verhandlung wurde für eine Pause unterbrochen.
Nach Fortsetzung der Verhandlung formulierte die Verteidigung einen Antrag mit Einspruch zum Vorhalten der Lichtbildmappen. Die Aussagen von PKZ 10 dazu hätten keinerlei Erkenntniswert, allenfalls würde diese die ursprüngliche Lichtbildmappe wiedererkennen. Die ursprüngliche Lichtbildmappe sei schon ungeeignet gewesen. Der Zweck sei hier das Wiedererkennen der unbekannten Person gewesen. Die Lichtbildmappe aber zeige viele Personen, die ein offensichtlich stark verschiedenes Aussehen zu der unbekannten Person haben. Bspw. dunkle statt helle Augen, offene statt zusammengebundene Haare, schielender und nicht schielender Blick, volle statt dünne Augenbrauen, sichtbares Make Up. Damit seien die StPO Vorgaben an Lichtbildmappen nicht eingehalten, die Anforderungen an Vergleichspersonen würden nicht erfüllt. Auch würden keine Personen aus anderen Observationen vorgehalten. Andere Verteidiger*innen schlossen sich diesen Ausführungen an.
Die GBA widersprach diesen Ausführungen und sah gar kein Problem im geplanten Vorgehen.
Die Verhandlung wurde für eine erneute Pause unterbrochen.
Nach Fortsetzung der Verhandlung wies das Gericht den Antrag der Verteidigung durch Verfügung zurück.
Die Verteidigung beantragte einen Beschluss, das Gericht beschloss mit dem selben Inhalt.
Anschließend wurde PKZ 10 weiter vernommen. Die Lichtbildmappe 1 unbeschriftet wurde vorgelegt. Das Gericht fragte, ob PKZ 10 dort die unbekannte Person wiedererkenne. PKZ 10 sagte, wenn überhaupt, käme nur eine Person in Frage, diese aber mit hoher Wahrscheinlichkeit.
Die Lichtbildmappe 2 wurde vorgelegt. Hier wieder das selbe: Eine Person habe eine Ähnlichkeit zur unbekannten Person.
Die GBA wollte wissen, was PKZ 10 von ihren Kolleg*innen mitgeteilt worden sei, warum bzw. wodurch sich die unbekannte Person auffällig verhalten habe.. Diese hätte wohl ihre Kapuze auf- und abgesetzt und sei mit dem Rad umher gefahren, sei der PKZ 10 mitgeteilt worden. Die GBA wollte wissen, ob PKZ 10 das Bild der unbekannten Person schon während des Einsatzes gesehen habe. Daran hatte PKZ 10 keine Erinnerung mehr.
Die Verhandlung wurde für eine nächste Pause unterbrochen.
Nach Fortsetzung der Verhandlung begann das Gericht mit einem kurzen Einschub. Einem der Angeklagten in Untersuchungshaft wurde durch die JVA untersagt, auf seiner Zelle Sport zu treiben. Dazu soll das Gericht eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
Nun begann die Verteidigung mit der Befragung von PKZ 10.
Die Verteidigung wollte unter anderem wissen, ob es eine Vorbereitung auf den Observationseinsatz gegeben habe; wie lange PKZ 10 schon im Einsatz war, als sie mit der unbekannten Person aufeinander getroffen sei; ob es mehr als 3 Stunden oder mehr als 1 Stunde gewesen sei. PKZ 10 wiederholte, dass die Antworten auf diese Fragen nicht von ihrer Aussagegenehmigung umfasst wären.
Zwischenzeitlich wieß die Verteidigung den Beistand Rechtsanwalt Hirschmann darauf hin, dass dieser eben nur der Beistand der PKZ 10 sei und nicht von sich aus intervenieren solle.
Die Verteidigung fragte, was der Auftrag des Einsatzes war. PKZ 10 antwortete, das dies die Umfeldobservation des Brian Engelmann gewesen sei. Die Verteidigung fragte, ob ihr das Ziel des Auftrags bekannt und ob dies der Schutz von Brian Engelmann gewesen wäre. Dies bejahte PKZ 10.
Anschließend fragte die Verteidigung, ob PKZ 10 einen Herr Kuhne kenne; ob ihr die Eingriffsschwelle für den Tag bekannt gewesen sei; ob es Anweisungen gab, was geschehen soll, wenn sich eine verdächtige Person nähert; wie sie in der Lage gewesen sein soll, ebendiese verdächtige Person als eine solche zu erkennen; ob ihr die potentiell verdächtigen Personen im Voraus bildlich bekannt gemacht worden. PKZ 10 wiederholte, dass die Antworten auf diese Fragen nicht von ihrer Aussagegenehmigung umfasst seien.
Die Verteidigung fragte, ob Personenbeschreibungen von möglichen verdächtigen Personen vorgelegen haben und ob Bilder von Verdächtigen aus vorangegangenen Observationen vorgelegen haben,. Hieran hatte PKZ 10 keinerlei Erinnerung.
Die Verteidigung fragte, ob sie sich an andere Bilder von Verdächtigen, die nicht aus Observationen stammen, erinnern könne. PKZ 10 wiederholte, dass die Antworten auf diese Frage nicht von ihrer Aussagegenehmigung umfasst seien.
Die Verteidigung fragte, wie lange vor dem Aufeinandertreffen von PKZ 10 und der unbekannten Person sie die Info über diese von ihren Kolleg*innen erhalten habe. PKZ 10 antwortete, dass es nur wenige Minuten gewesen wären..
Wie war PKZ 10 im Einsatz gekleidet? auffällig oder unauffällig? Auch die Antwort auf diese Fragen seien nicht von der Aussagegenehmigung umfasst.
Bei der Begegnung mit der unbekannten Person, war diese da am Handy oder telefonierte sie sogar? Beides verneinte PKZ 10. Hatte PKZ 10 sich Notizen zum Geschehen gemacht? Oder im Nachgang etwas verschriftlicht? Oder irgendwann man irgendwas zu Einsatz verschriftlicht? War sie am Aktenvermerk des Herrn Würzbach zu ebendiesem Einsatz beteiligt? Stand im Umfeld der Maßnahme ein Streifenwagen? Sind sie Raucherin?
All diese Fragen könne PKZ 10 wegen der fehlenden Aussagegenehmigung nicht beantworten.
PKZ 10 hätte aber sagen können, dass sie, als sie von der unbekannten Person angesprochen und nach einer Zigarette gefragt wurde, selber schon eine Zigarette im Mund gehabt habe. Ihre erste Assoziation beim Aufeinandertreffen mit der unbekannten Person sei deren Neugier gewesen. Die Verteidigung fragte PKZ 10, in was für einem Park die Maßnahme stattfand, ob dort da noch andere Leute waren und wie weit die Bauarbeiter entfernt waren? PKZ 10 antwortete, es sei ein Park zwischen zwei Straßen gewesen und sie wisse nicht, ob andere Leute da waren, die Bauarbeiter wären ca 50 bis 70 Meter entfernt gewesen. Ihr sei der Park vorher nicht bekannt gewesen. Auch habe sie kein Wissen, welches Klientel sich dort für gewöhnlich aufhielte. Die Verteidigung fragt, ob PKZ 10 noch andere Assoziationen außer Neugier gehabt habe. PKZ 10 antwortete, „Nee, nervös, übertrieben Kaugummi kauend wie ein Kind“.
Anschließend fragte die Verteidigung, ob PKZ 10 sofort bei der Vermutung, gemeldet hatte, dass die unbekannte Person mit dem Einsatz in Verbindung stünde; ob das besagte Foto im Nachgang gemacht wurde, von wem es gemacht wurde und ob es anschließend in ihrer Einheit aufbewahrt wurde. PKZ 10 berief sich erneut darauf, dass die Antworten nicht von der Aussagegenehmigung umfasst seien.
Die Frage der Verteidigung, ob die unbekannte Person jener Mensch sei, der bereits im 1. Prozess verurteilt wurde, konnte PKZ 10 aufgrund des Fotos verneinen. Ihre Einschätzung habe sich hier auch nicht im Laufe der Zeit verändert.
Auf die Fragen der Verteidigung, ob PKZ 10 schon mal eine Wahllichtbildvorlage erstellt hatte; ob sie wisse, wie eine Wahllichtbildvorlage erstellt wird; über welche genauen Kenntnisse hierzu sie verfüge; ob für Wahllichtbildvorlage nur Bilder real existierender Personen oder auch welche von fingierten Dummys genutzt werden würde; ob das MEK Dresden in diesem Einsatz mit einem anderen MEK zusammengearbeitet hatte; ob das MEK Dresden zwischenzeitlich aufgelöst wurde; ob es mal ein Strafverfahren gegen Herrn Würzbach oder gegen sie gegeben hatte; ob es mal Ermittlungen gegen das MEK wegen Munitionsdiebstahl gegeben hatte; ob bei der Observation Beamte beteiligt waren, gegen die wegen Munitionsdiebstahl ermittelt wurde; wie viele Mitglieder das MEK Dresden zum Einsatzzeitpunkt hatte; ob der Auftrag der Observationsmaßnahmen auch umfasste, einen Zugriff auf Mitglieder der Gruppe durchzuführen; ob es einen solchen Zugriff auch gegeben hatte; ob sie vor den Einsätzen mit den zu observierenden Objekten vertraut gemacht würde, würde PKZ 10 widerrum wegen der fehlenden Aussagegenehmigung nicht beantworten können.
DIe Verteidigung erklärte, dass die Angabe der PKZ 10, ihr fehle die Aussagegenehmigung, in Teilen absurd sei, da es auch gesetzliche Definitionen gibt, die sie nennen müsse. Die Verteidigung wollte einen Antrag zu diesem Kontext stellen, in Abwesenheit der PKZ 10. PKZ 10 verließ den Saal.
Der erste Antrag der Verteidigung wurde gestellt. Eine Anlage sollte beigezogen und in Augenschein genommen werden. Hier handelte es sich um einen Karten-Ausdruck aus dem 1. OLG Verfahren, in den PKZ 10 bereits den Laufweg von ihr und von der unbekannten Person einzeichnete. Also das selbe Vorgehen wie in der vorherigen Vernehmung. Hier zeigte sich, dass PKZ 10 die Laufwege verschieden einzeichnete. Daraus würde sich ergeben, dass diese nur über lückenhafte Erinnerungen verfüge und somit bestünden Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Aussagen als Beweismittel. Ein vermeintlich sicheres Wiedererkennen der unbekannten Person sei damit nicht valide. Es fehle an Konsistenz in den Angaben der Zeugin. Die restliche Verteidigung schloss sich diesem Antrag an. Die GBA fand die Ausführungen egal.
Erneut wurde die Verhandlung für eine Pause unterbrochen.
Nach der Fortsetzung folgte ein weiterer Antrag der Verteidigung. Das Gericht sollte die Zeugin darauf hinweisen, dass sie zu wahrheitsgemäßen Aussagen verpflichtet ist.
Ihr Dienstherr solle verpflichtet werden, die Aussagegenehmigung von PKZ 10 so zu erteilen, dass Antworten auf folgende Fragen umfasst wären: Wurde der Einsatz vorbereitet? Wie lang dauerte der Einsatz und wann begann er? Gibt es ein Kennverhältnis zu Herrn Kuhn? War die konkrete Eingriffsschwelle des Einsatzes bekannt? Gab es Anweisungen für den Fall, dass sich Verdächtige nähern? Wie war PKZ 10 in der Lage, Verdächtige bzw. Teile der Gruppe zu erkennen? Wurden PKZ 10 vor dem Einsatz Personen bildlich bekannt gemacht? Trug PKZ 10 auffällige / unauffällige / zivile Kleidung? Hat PKZ 10 während oder nach dem Einsatz Notizen gemacht? Hat sie anderweitig etwas verschirfitlich danach? War sie am Aktenvermerk des Herrn Würzbach beteiligt? Wie kommt ihre Niederschirft in diesen Aktenvermerk? Gab es einen Streifenwagen im Umfeld des Einsatzes? Ist oder war sie Raucherin? Hätte sie im Einsatz gemeldet, wenn sie die unbekannte Person für eine*n Verdächtige*n hielt? Wer hat das Foto von der unbekannte Person gemacht? Hat sie im Laufe ihres Dienstes Wahllichtbildvorlagen erstellt? Welche Kenntnisse hat sie dazu? Werden in Wahllichtbildvorlagen nur Bilder real existierender Personen verwendet oder auch welche von Dummys? Wurde das MEK zwischenzeitlich aufgelöst? Sind ihr Ermittlungen gegen Herrn Würzbach bekannt? Sind ihr Ermittlungen gegen sich selbst bekannt? Sind ihr Ermittlungen gegen das MEK wegen Munitionsdiebstahls bekannt? Waren am besagten Tag Beamte bekannt, gegen die wegen Munitionsdiebstahl ermittelt wurde? War die Eingriffsschwelle für den Tag definiert? Wurde PKZ 10 im Voraus mit dem zu observierenden Objekt bekannt gemacht?
Die Verteidigung argumentierte, PKZ 10 nutze hier die Angabe, ihr fehle die Aussagegenehmigung, sehr pauschal und die zu erwartenden Antworten würden die polizeiliche Arbeit nicht gefährden.
Die GBA sah keinen Grund für diesen Antrag. Das Gericht sah ebenfalls keinen Grund für diesen Antrag.
Die Verteidigung beantragte eine Entscheidung mit Gerichtsbeschluss hierzu, die restliche Verteidigung schloss sich diesem Antrag an.
Die Verhandlung wurde für eine Pause unterbrochen.
Zur Fortsetzung erklärte das Gericht, dass der Fragenkatalog zu lang sei, um heute einen Beschluss dazu zu treffen. PKZ 10 muss also noch mal zu einem weiteren Termin kommen.
PKZ 10 wurde wieder in den Saal geführt. Ihr wurde der Maps-Ausdruck aus dem 1. OLG Verfahren vorgelegt. Der Ausdruck war aber zu dunkel gedruckt und daher nicht tauglich. Er muss noch mal neu gedruckt werden.
Anschließend wurden Lichtbildmappen in Augenschein genommen. Zuerst die geweißte Version, also die damals markierte Version. PKZ 10 könne sich aber nicht an damals erinnern. Das Gericht erklärte, dass PKZ 10 für einen neuen Termin geladen werden wird.
Die Verhandlung wurde um 16:05 Uhr beendet.
