2026.06.16./ 51. Prozesstag / Antifa-Ost-Komplex
Am 51. Prozesstag war der Zuschauer*innenraum überschaubar gefüllt. Neben zwei Pressevertreter*innen waren lediglich vier solidarische Personen anwesend. Für die Nebenklage waren Nicole Schneiders, Mario Thomas und Hagen Karisch vertreten. Nach der Mittagspause waren die beiden Letztgenannten nicht mehr vor Ort.
Der Verhandlungstag begann – wie üblich – mit Verspätung durch den Senat und startete gegen 9:45 Uhr.
Gegenstand der Vernehmung: Bildidentifikation durch Sachverständige
Zentrales Thema war die Vernehmung der freiberuflichen Sachverständigen für Bildidentifikation Dr. Kerstin Funke. Sie hatte im Jahr 2020 ein morphologisches Gutachten zur Identifikation einer Person anhand von Videomaterial erstellt. Dabei werden einzelne äußerliche Merkmale zwischen verschiedenen Bildquellen verglichen.
Grundlage des Gutachtens waren Videoaufnahmen aus dem RE 50 vom Februar 2020 (vgl. 55. Prozesstag des Verfahrens gegen Lina und drei weitere Antifas: https://www.soli-antifa-ost.org/bericht-vom-55-prozesstag-mittwoch-22-06-2022/) sowie Aufnahmen vom Leipziger Hauptbahnhof, die eine vermummte Person mit Mütze, Schal und Brille zeigten. Diese Aufnahmen wurden mit Fotos und Videos der angeklagten Person aus dem ersten Antifa-Ost-Verfahren verglichen, die überwiegend aus Observationsmaßnahmen stammten. Das Ziel bestand darin, die Wahrscheinlichkeit einzuschätzen, dass es sich um dieselbe Person handelt. Für die Analyse wurden die Videos in einzelne Standbilder zerlegt.
Methodik und Umfang des Gutachtens
Im Verlauf der mehrstündigen Darstellung wurden zahlreiche Bildvergleiche präsentiert. Die Auswertung gliederte sich insgesamt in 25 Unterkapitel, in denen jeweils Standbilder aus den Zugaufnahmen den Observationsbildern gegenübergestellt wurden. Dabei wurden verschiedene Merkmale systematisch beschrieben und verglichen: Zunächst waren es allgemeine Merkmale wie Körpergröße, Gesichtsproportionen, geschätztes Alter und geschlechtliche Zuschreibungen. Anschließend wurden zunehmend detaillierte anatomische Einzelmerkmale berücksichtigt. Insgesamt wurden 108 Merkmale berücksichtigt, darunter die Beschaffenheit des Wimpernkranzes, die Irisfärbung, die Nasen-Wangen-Furche, die Lippenform, die Kieferstruktur und der Bereich der Oberlippe.
Dabei verwendete die Gutachterin wiederkehrende beschreibende Kategorien wie „mitteltief“, „mittelbreit“ oder „mittellang“ und sprach häufig von „übereinstimmend wiedergefundenen Merkmalen“. Insgesamt bezeichnete sie das verwendete Material als „mittlere Qualität“ für morphologische Gutachten.
Nach etwa zweieinhalb Stunden kontinuierlicher Bildanalyse wurde eine halbstündige Pause eingelegt. Im Anschluss folgten weitere Vergleichsschritte, bei denen nun auch unterschiedliche Mimik sowie erstmals Ganzkörperaufnahmen berücksichtigt wurden, bei denen Körperhaltung und Konturen einbezogen wurden. Zuvor hatten sich die Vergleiche ausschließlich auf das Gesicht konzentriert.
Auffällig war zudem, dass die Sachverständige nach der Pause nicht mehr von einer „tatverdächtigen Person“, sondern von „dem*der Täter*in“ sprach.
Nach Abschluss der Analyse erfolgte eine zusammenfassende Bewertung. Es hätten sich keine widersprechenden Merkmale ergeben. Die 108 identifizierten Merkmale entsprechen einer mittleren Anzahl im Rahmen vergleichbarer Gutachten. Zudem wurden mehrere charakteristische Merkmalskombinationen festgestellt, weshalb die Übereinstimmung zwischen der Person aus den Zugaufnahmen und der Beschuldigten aus dem ersten Verfahren als „wahrscheinlich gegeben“ bewertet wurde. Dies entspricht der vierten positiven Stufe auf der verwendeten Skala, die insgesamt vier positive, eine neutrale sowie vier negative Stufen umfasst.
Anschließend stellte der Senat Fragen, unter anderem zum sogenannten Vier-Augen-Prinzip. Die Gutachterin erklärte dazu, dass ein Kollege ihr Gutachten geprüft habe und zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen sei, allerdings auf der dritten positiven Stufe. Außerdem wurde sie gefragt, ob eine persönliche Begegnung mit der beschuldigten Person im ersten Verfahren ihre Bewertung beeinflusst habe. Dies verneinte sie. Auch zu ihrer bisherigen Erfahrung gab sie an, etwa 20 vergleichbare Gutachten erstellt zu haben, wobei das vorliegende das umfangreichste hinsichtlich des Vergleichsmaterials gewesen sei.
Die Bundesanwaltschaft thematisierte insbesondere den Begriff der „Vorauswahl“, bei der anhand von Bildmaterial gezielt eine Person zur weiteren Begutachtung ausgewählt wird. Zudem wurde die verwendete Wahrscheinlichkeitslogik erläutert: Ein einzelnes Ausschlussmerkmal könne bereits für eine negative Bewertung ausreichen, während für eine positive Bewertung eine Vielzahl möglichst charakteristischer Übereinstimmungen erforderlich sei.
Da die Verteidigung keine weiteren Fragen stellte, wurde die Sachverständige um 13:30 Uhr entlassen.
Widerspruch gegen das Gutachten und Beweisverwertungsfragen
Im Anschluss erhob eine Verteidigerin Widerspruch gegen die Verwertung des Gutachtens. Sie begründete dies damit, dass die zugrunde liegenden Observationsmaßnahmen einem Beweisverwertungsverbot unterlägen und der Richter*innenvorbehalt umgangen worden sei. Dabei wurde auf frühere Verhandlungstage Bezug genommen, an denen bereits die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen bestritten worden war. Konkret wurde kritisiert, dass Observationen teils ohne vorherigen richterlichen Beschluss verlängert oder nachträglich lediglich bestätigt worden waren, ohne dass das Gericht eine ausreichende Prüfung durchgeführt hatte.
Alle Verteidiger*innen schlossen sich diesem Widerspruch an.
Selbstlesekonvolute und weitere Widersprüche
Im weiteren Verlauf wurden Lichtbilder aus einem Selbstlesekonvolut präsentiert, darunter Observationsaufnahmen, Kartenmaterial und Bilder einer Hausdurchsuchung. Zu jedem einzelnen Bild erhob die Verteidigung Widerspruch und verwies dabei erneut auf ein Beweisverwertungsverbot sowie die Verletzung des Richter*innenvorbehalts.
Abschließend folgten Stellungnahmen zu den neueren Selbstlesekonvoluten 10 und 11, bei denen verschiedene Verteidiger:innen der Einführung bestimmter Inhalte widersprachen. Sie kritisierten insbesondere unbelegte Behauptungen, wertende Formulierungen, Vermutungen sowie ungeklärte oder handschriftlich ergänzte Notizen innerhalb der Dokumente.
Die Verhandlung endete um 14:15 Uhr.
Der nächste Prozesstag findet am Mittwoch, dem 17.06. um 9:30 Uhr vor dem Oberlandesgericht Dresden statt. Hier sind weitere Infos zum Einlass zu finden: https://www.antifaostkomplex.org/how-to-einlass-zur-situation-vor-und-im-olg-dresden/
