2026.06.10./ 49. Prozesstag / Antifa-Ost-Komplex
Am 49. Prozesstag standen ein Statement eines Angeklagten zu seinen Haftbedingungen in Ungarn sowie die Aussage eines Polizisten (LKA Sachsen , Mobiles Einsatzkommando (MEK)) zu einer Observationsmaßnahme im Jahr 2020. Der Polizist trat anonym unter der Bezeichnung PKZ 25 auf.
Von der Nebenklage waren zu Beginn des Prozesstages Nicole Schneiders und Hagen Karisch anwesend. Der Zuschauer*innensaal war an dem Prozesstag deutlich voller, als sonst üblich. Es wurde ein Bus für solidarische Menschen aus Berlin organisiert und auch darüber hinaus reisten einge Genoss*innen an. So fanden sich in etwa 50 Antifaschist*innen im Dresdener OLG zur Unterstützung der Angeklagten ein. Aufgrund dieser Anzahl begann der Tag mit diversen antifaschistischen Sprechchören – in Solidarität mit den angeklagten Genoss*innen.
Beginn des Verhandlungstages
Den Auftakt machte aber erstmal der Voristzende Richter Kubista. Er verlaß mehrere Entscheide zu seinen Verfügungen bzgl. verschiedener Anträge der Verteridiger*innen. Diese hatten an mehreren vorherigen Prozesstagen die Verwertbarkeit von Observationsmaßnahmen – aufgrund ausgebliebener Prüfung einer zuständigen Ermittlungsrichterin – sowie der Ladung diverser anonymisierter Polizeibeamter des Sächsischen LKAs/ MEKs widersprochen. In üblicher Manier wurden die Anträge der Verteidigung abgelehnt.
Die Ermittlungsrichterin habe bereits eine frühere Observationsmaßnahme im Antifa-Ost-Komplex genehmigt und sei deshalb auch mit dem Ermittlungs(gegen)stand vertraut gewesen. Das dieser zum Zeitpunkt des erneuten Beantragung nicht mehr aktuell war, führe zu keiner Delegitimierung des Observationsvorhabens. Die Ergebnisse könnten daher bedenkelos in die Hauptverhandlung des hiesigen Gerichtsprozesses eingeführt werden.
Die Anonymität der MEK Beamten müsse gewahrt werden. Die PKZ Kürzel müssten der Verteidigung ausreichen. Schon eine konkrete Zuordnung in Ermittlungsgruppen, Einsatzleitungen etc. würde die Beamten einer Gefahr für Leib und Leben aussetzen. Diese sei aufgrund eines Indymediaartikels gegeben, indem allgemein Polizist*innen bedroht wurden. Die Konsequenz dieser sehr weitreichenden Anonymisierung zeigte sich bereits nach dem Mittagessen.
„Nicht überstanden, sondern überlebt.“ Statement eines angeklagten Antifaschisten zu seinen Erfahrungen in ungarischer Haft
Da wir an dieser Stelle dem Wunsch des Genossen entsprechen wollen, werden wir seine Ausführungen nicht detailiert wiedergeben. Der Genosse hat über 2 Stunden gesprochen. Seine Schilderungen waren drastisch und umfassten sowohl Darstellungen zum ungarischen Knastsystem als auch Erzählungen zu eigenen Erfahrungen sowie der von Mitgefangenen.
Auch wenn in Ansätzen abzusehen war, was er berichten würde – denn er wurde bereits vor einiger Zeit in einem Zeitungsartikel mit Aussagen zu seinen Erfahrungen Zitiert, Ilaria und Maja äußerten sich mehrfach zu ihrer Situation in ungarischer U-Haft und Organisationen wie das Hungarian Helsinki Committee befassen sich seit Jahren mit .zB. Verstößen gegen das Menschenrecht im ungarischen Knastsystem – waren seine Ausführungen zutiefst erschütternd.
Wir sind froh das er die U-Haft im Budapester Gefängnis überlebt hat. Wir sind froh, dass unser Genosse seine Erfahrungen öffentlich vor Gericht geteilt hat – so schmerzahft es für ihn sein mag und so schmerzhaft es war durch seine Worte in den von ihm erlebten Abgrund zu blicken. In tiefem Mitgefühl und Solidarität mit ihm drückten wir nach seinen letzen Worten unsere Unterstützung aus.
Das Ende der Ausführungen unseres Genossens ließ sich der vorsitzende Richter mit den Worten „War’s das jetzt Herr …?!“, bestätigen. Dann verkündigte er die Sitzungspause von 12:10 Uhr bis 13:10 Uhr.
Streit über anonymisierte MEKler geht in die nächste Runde
Als die Sitzung vorgesetzt wird, füllt sich die Bank der Neonazi-Nebenklage. Auch Mario Thomas und Susann Wipper sind jetzt anwesend. Bevor der geladene Zeuge sprechen kann, verlangt die Verteidigung erneut eine gerichtliche Entscheidung des gesamten Strafsenats zum beantragten Erhebungs- und Verwertungswiederspruch, gegen die Vernehmung von PKZ25 und PKZ10 – zweiterer geladen am nächsten Verhandlungstag. Beide waren bereits Zeugen im Antifa Ost-Verfahren (https://www.soli-antifa-ost.org/bericht-vom-49-prozesstag-donnerstag-05-05-2022/).
Im Fall von PKZ10 könne, neben den sonstigen Einwänden, nach wie vor nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Teil des rechtsterrorristischen Netzwerkes Nordkreuz (gewesen) sei.
Lesetipp: Mehr zu Nordkreuz findet ihr z.B. unter https://antifainfoblatt.de/suche?s=nordkreuz, https://www.der-rechte-rand.de/archive/4996/uniter-prepper-hannibal/ und https://www.nsu-watch.info/category/prozessbeobachtung/nordkreuz-prozess/.
Der Vorsitzende Kubista wischte den erneuten Antrag in Sachen Aufhebung der Anonymisierung mit dem Verweis darauf beiseite, dass PKZ25 weiterhin in einer Observationseinheit des LKA Sachsen arbeite. Und PKZ weiterhin verdeckte Maßnahmen für die Polizeidirektion Dresden durchführe. Nach ihm Bezug Oberstaatsanwältin Geilhorn Stellung und verwies dabei weitestgehend auf die Begründungen des Vorsitzenden. Die Nebenklage hatte wie immer nichts zu ergänzen. Nach einer zehnminütigen Pause erklärte Kubista mit geohnt wenigen Worten, dass der Senat den Beschluss bestätige. Und ließ den PKZ25 als Zeugen aufrufen.
Der denkwürdige Auftritt von PKZ25
Wie bereits geschrieben, war es nicht das erste Mal, dass PKZ25 vor dem OLG Dresden als Zeuge geladen war. Dem Prozessbericht vom 5.5.2022 nach zu urteilen, konnte er sich damals sowohl besser an Details erinnern und war möglicherweise auch aussagefreudiger als am heutigen Tag. Auch dieses mal war der MEKler verkleidet. Die Perrückte wirkte noch sehr offensichtlich, aber auch seine Nasenpartie schien maskenbildnerisch verändert worden zu sein. Ob PKZ25 allgemein eine Brille tragen muss, bleibt neben vielem anderen sein Geheimnis. Nach wie vor wird er durch den Anwalt Hirschmann bei seiner Aussage begleitet.
Seine Aussagen zu seiner Tätigkeit am 8. Juni 2020 bestätigen die zuvor getroffenen. Er machte Angaben dazu wer durch die Installation von Videokameras überwacht werden sollte, welchen Bereich die angebrachte Kamera filmte und was ihm auf den ersten Bildern auffiehl. Nämlich zwei Personen. Die eine war Ziel des aktuellen Observationsauftrags, die andere kannte er aus einem vorherigen Auftrag. Wann dieser Erteilt und umgesetzt worden war, dazu habe er keine Aussagegenehmigung.
Er konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob seine telefonische Meldung an seinen Vorgesetzten auch verschriftlicht wurde und gab an, dass es keine Nachbesprechung oder Nachfragen gegeben habe. Damit widersprach er sich selbst in zwei Punkten (siehe Prozessbericht Antifa Ost-Prozess).
Sowohl der Senat, als auch die Verteidigung versuchten in der folgenden Befragung das Rätsel um die Identität des ominösen Vorgesetzten von PKZ25 zu lüften. Erfolglos. Zum einen bezog er sich überwiegend auf die fehlende Aussagegenehmigung, zum anderen gab er an selbst die Personenkennziffern anderer Kolleg*innen nicht zu kennen. Es konnte nicht einmal geklärt werden ob die verwendeten PKZ sich von Gerichtsprozess zu Gerichtsprozess geändert hatten, oder ob man davon ausgehen könne, dass eine PKZ in diesem Komplex – Richter Andreae nutzten den Begriff selbst – einer festen Person zugeordnet sei. In seiner Abwehr der Aufklärungsbemühung wurde er nicht allein gelassen. Zum einen fing zwischendrin Anwalt Hirschmann anstatt von PKZ25 zu antworten. Zum anderen nahm auch der Vorsitzende Richter Kubista ihm ein Stück weit die Abwehr ab, indem er anstatt des Zeugen auf Nachfragen der Verteidigung mit Verweis auf dessen begrenzte Aussagegenehmigung reagierte.
Auch im Antifa Ost-Verfahren war schon aufgefallen, dass die angefertigten Überwachungsvideos dem Anschein nach nicht mehr verfügbar sind. Auf die Nachfrage der Verteidigung, wen mann denn ansprechen müsse, um an die Ursprungsdatei – anstatt von Screenshots – zu gelanden, sprang ihm ebenfalls Kubista zur Seite.
All diese offenen Fragen veranlassten die Verteidigung im Nachgang erneut einen Widerspruch zur Verwertbarkeit der Aussagen von PKZ25 einzulegen.
Antrag der Verteidigung Aufhebung des Haftbefehls gegen einen Angeklagten
Als Konsequenz aus dem Statement des Genossen am Vormittag des heutigen Verhandlungstages stellte seine Verteidigung einen Antrag auf Haftentlassung. Dieser umfasste im Wesentlichen drei Kernargumente, die durch weitere Unterpunkte ausgeführt wurden.
1. Tatkomplex Dessau-Roßlau
Weder die DNA Mischspur an einer Plasitiktüte noch die Aussage des Vergewaltigers und Verräters Johannes Domhöver lässt den Schluss der Tatbeteiligung ableiten und begründen daher keinen drigenden Tatverdacht gegen den Genossen.
Auch der angeklagte bedingte Tötungsvorsatz ließe sich nicht aufrechterhalten. Die Angklage hatte diesen maßgeblich darüber begründet, sich aus dem Tatgeschehen entfernt zu haben. Durch die Aussagen von Zeug*innen und aber auch der angeriffenen Neonazis lässt sich die Argumentation nicht augrechterhalten. Die Nazis hätten selbstständig und ungehindert das Geschehen verlassen können und seien selbst in der Lage gewesen (ärztliche) Hilfe herbeizurufen, zudem waren mehrere Helfende vor Ort.
2. Spezialitätsgrundsatz und Doppelbestrafungsverbot Tatkomplex Einsenach II
Das zweite Argument fußt auf dem Umstand, dass der Genosse in Ungarn auf Basis einer Anklage, welche sich wesentlich auf Aktenlage deutscher Repressionsbehärden stützte, wegen Mitgliedschaft einer kriminellen Vereinigung veurteilt wurde. An die ungarische U- und Strafhaft schloss sich von deutscher Seite ein Auslieferungsantrag an (Auslieferung von Ungarn nach Deutschland), welcher sich auschließlich auf den Tatvorwurfe im Tatkomplex Dessau-Rosslau bezog. Für ein Urteil weiterer Angklagepunkte war daher ein weiterer Schritt nötig, der die Genehmigung der Strafbehörden beinhaltete. Im gesamten Prozess des Austauschs und der Genehmigung der Strafverfolgung in Deutschland durch die unagrischen Repressionsorgane wurde unserem Genossen und seinen Anwält*innen nie die Gelegenheit zur Stellunganhme gewährt. Dadurch ist gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen worden.
Desweiteren wirft die Ausweitung die Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung vor. Da die Vereinigung von ungarischen und deutschen Behörden identisch konstruiert und von Ungarn verurteilt wurde, lässt sich der Vorwurf nicht aufrechterhalten, weil dieser einer Doppelbestrafung gleichkommt.
worden sei, werde gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen.
3. Unverhältnismäßigkeit: Härteausgleich vs. erwartbare Strafe im aktuellen Gerichtsprozess
Das letzte Argument wurde sehr ausführlich dargestellt und leitete sich unter anderem aus den Ausführungen des Genossen am Vormittag ab. Durch die Überschneidungen der Urteile in Ungarn zur aktuellen Anklage müssen jene zusammengedacht, d.h. ungarische Haft in der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Die ungarische U- und Strafhaft müsse so auch bei der Begründung eine deutsche Untersuchungshaft aufrechtzuerhalten berücksichtigt werden.
Die Verteidigung führt aus, dass die ungarische U-Haft mit einem Ausgleich von 1:3, die ungarische Strafhaft im Verhältnis 1:1,5 berücksichtigt werden muss. Insegsamt muss so eine Haftdauer von 3 Jahren, 10 Monaten und 2 Wochen für die U-Haft und 10 Monate und 2 Tage für die Strafhaft berücksichtigt werden. Zusammengenommen mit der deutschen U-Haft ergibt sich eine anzurechnende Haftdauer von über 6 Jahren.
Dieser Härteausgleich ergibt sich aus der Besonderheit der erlittenen Haft- und Prozessbedingungen, deren juristische Einordnung einen großen Teil des Antrags ausmachen. Wir dokumentieren an dieser Stelle nur vergleichsweise knapp die angesprochenen Bedingungen: permanente Zellenüberwachung (durch Videos, Überwachungklappe u.a. Toilette), nicht funktionierendes Rufsystem, unzureichende Duschräume, Ungeziefer, Mangelernährung, unzureichende medizinische Versorgung, Verletzung der Fürsorgepflicht, kein Aufenthalt unter freiem Himmel, keine Freizeit (nicht nur keine Angebote, sondern selbst lesen, schreiben und Karten spielen in der Zelle wurden verunmöglicht), keine angemessene Verteidigung, kein faires Verfahren, eingeschränktes Kontaktregime, nachteilige Auswirkungen von Eingaben und unangenommene Anträge welche faktisch die Möglichkeit der Beschwerde verhinderten/Verletzung des rechtlichen Gehörs, Körperkontrollen, sexualisierte Demütigung, ernidrigende Behandlung, Willkür und Willkür als Sanktion u.a. in Form des Abstellens von Strom und Lichts, körperliche Gewalt und Delegation von Gewalt an andere Gefangene.
4. Fehlende Fluchtgefahr
Diverse Gründe sprechen gegen eine Fluchtgefahr. Wir geben diese hier aber nicht wieder.
Wir rechnen damit, dass die Entscheidung über den Antrag noch dauern wird.
Auch zum Ende des Prozesstages wurde unsere Solidarität mit den angeklagten Genoss*innen deutlich hörbar.
