2026.05.21 / 42. Prozesstag / Antifa-Ost-Komplex
Prozessbeginn ist um 9:40 Uhr. Im Gerichtssaal befinden sich acht solidarische Menschen und ein Journalist. Von der Nebenklage sind Nicole Schneiders, Mario Thomas, Susann Wipper und Hagen Karisch anwesend.
Wie auch schon am 40. und 41. Prozesstag war Prof. Labudde von der Hochschule Mittweida als Sachverständiger zugegen. Die Befragung durch den Senat kann jedoch nicht gleich beginnen, Prof. Labudde muss zuerst seine mitgebrachte Technik (Laptop, Tablet, Telefon) richtig verkabeln und sich einloggen, was einige Minuten in Anspruch nimmt. Die „technischen“ Probleme ziehen sich durch den gesamten Verhandlungstag, immer wieder kommt er nicht „rauf“ (gemeint sind Internetprobleme), hat benötigtes Material vergessen zur Verfügung zu stellen, findet die entsprechenden Ordner nicht, kann Werte und Tabellen nicht erklären („Excel kann ich nicht“) oder vergisst seinen Laptop mit den Monitoren im Gerichtssaal zu koppeln. Prof. Labuddes Auftreten ist selbstbewusst, seine Antworten schwanken zwischen ausweichend und detailverliebt, sodass es allen Anwesenden sichtlich schwerfällt, seinen Ausführungen zu folgen.
Die GBA in persona Frau Geilhorn startet mit ein paar Verständnisfragen zu Labuddes „Methodik“ der 3D-Vermessungen und Rigeinpassungen, die er bereits am 40. und 41. Verhandlungstag darzustellen versuchte. Labudde monologisiert viel und lange, es geht um benötigte Bodenpunkte, 3D Modelle, die auf die Person „bestmöglich verteilt“ würden, Superprojektionen, Schwellensysteme, kinematische Ketten und verschiedene Linsensysteme von Kameras, deren Werte erst noch begradigt/entzerrt werden müssten. Ein klares Bild der „Methodik“ ergibt sich aus den Erläuterungen jedoch nicht. Dann geht es um die Körpervermessung (von Labudde auch als Einmessung bezeichnet) eines der Angeklagten im Rahmen der ED-Behandlung. Frau Geilhorn möchte wissen, ob hier alle Messpunkte genommen werden konnten, was Labudde zunächst mit ja beantwortet. Bei der zwangsweisen Körpervermessung im Rahmen der ED-Behandlung werden die Beschuldigten dazu genötigt, sich fast nackt auf eine Drehscheibe zu stellen, um möglichst an elf Gelenkpunkten (Fußknöchel, Knie, Schultern, Drosselgrube, Ellenbögen, Handknöchel) mit Aufklebern (sog. Markern) versehen zu werden, um dann von mehreren Kameras aus verschiedenen Perspektiven (frontal, lateral, halblateral) aufgezeichnet zu werden. Daraus wird dann mit Hilfe von KI ein digitales 3D Modell des Skeletts (ein sogenanntes vereinfachtes Strichmännchen-Skelett, auch Rig genannt) erstellt. Auf vorgelegten Fotos sieht man jedoch den Angeklagten, der nur mit Unterhosen bekleidet auf einer Drehscheibe schlaff in den Armen von Justizbeamten hängt. Frau Geilhorn möchte deshalb weiter wissen, ob die Körpervermessungen von speziell geschulten Mitarbeiter:innen erfolgen würden und wie es sich auf das Vermessungsergebnis auswirkt, wenn die Person bei der Vermessungsprozedur „nicht mitmachen“ würde. Prof. Labudde erklärt, dass seine Mitarbeiter:innen geschult seien und Erfahrung besäßen, muss jedoch einräumen, dass sich andere Vermessungswerte ergeben können und es Probleme bei de
r Rigeinpassung geben könnte, wenn die Marker nicht auf der richtigen Stelle am Gelenkpunkt angebracht werden können, weil die zu vermessende Person nicht gerade steht oder sich bewegt.
Dann geht es um ein Video aus Budapest. Bei der „Labudde-Methode“ wird mithilfe von Künstlicher Intelligenz ein weiteres digitales Skelett (ebenfalls Rig genannt) von einer unbekannten Person aus einem Tatortvideo erstellt, welches dann mit dem digitalen Skelett der Tatverdächtigen Person aus der ED-Behandlung vergleichen wird. Wir sehen verschiedene Fotos (fünf Frames, die aus dem Video entnommen wurden) einer mit Mütze bekleideten Person, die in Begleitung einer weiteren Person einen Weg entlang läuft. Aus den fünf Fotos der laufenden Person, die durch die Laufbewegung jeweils unterschiedliche Messwerte für den Kopfendpunkt (Höhe) und die linke und rechte Schulter haben, wurde vom „Team Labudde“ kurzerhand ein Durchschnittswert errechnet, der als Grundlage für die Erstellung eines digitales Skeletts dienen soll.
Die Frage von Frau Geilhorn zu möglichen Abweichungen, die sich aus unterschiedlichen Messwerten der Person in der ED-Behandlung und der Person aus dem Video ergeben könnten, kontert Prof. Labudde lapidar mit dem Begriff Schwellensystem: Es dürfe ja zwischen der tatverdächtigen ED-behandelten Person und der unbekannten Video-Person immer nur eine Abweichung von unter einem Zentimeter geben, dann würde die Person im Video mit der tatverdächtigen Person übereinstimmen. Soweit so abenteuerlich. Die Zuschauer:innen im Gerichtssaal schauen verständnislos.
Die Verteidigung eines Angeklagten hat ebenfalls Verständnisfragen, unter anderem zur Validität des aus den ausgewählten Frames aus dem Video errechneten Mittelwerts, den Auswirkungen von unterschiedlichen Körperhaltungen und von durch Kleidung verdeckten Messpunkten. Labudde erklärt selbstsicher, dass Vermessungsabweichungen hier nicht relevant seien, weil sie ja dann „im Video angepasst und zurechtgeschoben“ werden würden. Die Risiken würden für ihn erst in der Einpassung (der Rigs) liegen. Die Verwirrung steigert sich, als die Verteidigung nach der Wahrscheinlichkeit fragt, die sich aus dem errechneten Mittelwert ergibt. Mit dem Begriff der Wahrscheinlichkeit tut sich Prof. Labudde plötzlich schwer. Er benutzt lieber den Begriff Grad an Sicherheit, denn der sei mathematisch. Es sei ja schließlich hier nicht so wie bei einem Vaterschaftstest. Die Verteidigung schließt hieran die Frage an, wie verwertbar die Aussage dann sein kann, wenn sich daraus keine Wahrscheinlichkeit ableiten lässt. Die Frage wirkt in der anschließenden 30-minütigen Pause noch nach.
Nach der Pause begeben wir uns dann auf die Reise durch Labuddes Combi-Studie, die ins Leben gerufen wurde mit dem Ziel der „Reidentifikation einer ED-behandelten Person“ und dazu genutzt werden sollte, um KI-Modelle zu testen. Die Combi-Studie wird von Prof. Labudde immer wieder herangezogen, um seine „Methodik“ zu legitimieren. Erklären kann er sie jedoch nur unzureichend. Im Rahmen der vor Gericht vorgelegten Combi-Teil-Studie wurden verschiedene Probanden (die Anzahl schwankt im Laufe des Tages zwischen 5, 10 und 20 – wegen Datenschutzes hätten bereits Daten vernichtet werden müssen) zunächst in einer ED-Behandlung nachgestellten Situation vermessen, wobei ihnen die oben genannten Gelenkpunkte (Fußknöchel, Knie, Schultern, Drosselgrube, Ellenbögen, Handknöchel) abgeklebt (mit Markern versehen) wurden, um daraus ein digitales 3D Modell ihres Skeletts zu erstellen. In einem zweiten Schritt wurde für die selben Probanden eine Laufstrecke erstellt, wobei jeder Proband in Alltagskleidung eine bestimmte Strecke zurücklegte und dabei von zwei Digitalkameras aus verschiedenen Perspektiven aufgezeichnet wurde. Aus der jeweiligen Laufstrecke (die Tatortaufnahmen simulieren soll) wurden jeweils fünf Frames/Fotos ausgewählt, und daraus wiederum für jede Person ein Durchschnittswert errechnet und ein digitales Skelett erstellt. In der Auswertung hätten sie dann festgestellt, dass es bei den Probanden gepasst hätte, also das digitale 3D Modell des Skeletts nach der Vermessung mit dem digitalen 3D Modell des Skeletts derselben Person aus dem Video von der Laufstrecke zusammengepasst hätte, da die Differenz zwischen beiden immer unter einem Zentimeter gewesen wäre.
Da es sich Rahmen der Combi-Studie im Gegensatz zum Anwendungsfall in der Realität immer um ein und die selbe Person handelt, aus der die digitalen Skelette erstellt und verglichen wurden, stellt der Senat die Frage, ob eine Gegenprobe gemacht worden sei, also überprüft wurde, ob dasselbe Rig auch für mehrere Personen aus der Combi-Studie passen könnte. Hier bejaht Labudde und erklärt auf weitere Nachfrage, dass alle, die nicht identisch seien, einen Wert von über 1,5 aufgewiesen hätten. Daraus folgert der Senat, dass es einen Graubereich, in dem ein falsches Rig in eine andere Person passt, für Werte geben muss, die zwischen 1 und 1,5 liegen. Nach der Prozentzahl dieses Graubereichs befragt, erklärt Labudde, dass diese nicht publiziert worden sei. Es gäbe sie aber, er wisse sie nur gerade nicht. Es könnten so fünf bis zehn sein, die nicht passen. Von wieviel Probanden er dabei ingesamt ausgeht, erfahren wir leider nicht.
Dazu befragt, woher diese Abweichungen kommen, hat Prof. Labudde keine pauschale Erklärung parat. Erst auf Nachfrage der Verteidigung, wie man ein Schultergelenk bei einer Seitenaufnahme vermessen soll, erklärt Labudde, dass bei Seitenaufnahmen die Unschärfe sehr viel größer sei. Der Senat gibt zu bedenken, dass alle Fotos (Frames aus dem Video) der Person aus dem Video in Budapest von halber Seite aus aufgenommen worden sind und fragt, ob daraus zu schlussfolgern sei, dass es bei diesen Bildern eine enorme Abweichung geben müsse. Labudde bejaht, dass mangels Schultermesspunkten Seitenaufnahmen nicht genutzt werden können und in seiner Praxis aus einem Video machmal nur zwei bis sechs Frames übrig bleiben würden, die zu benutzen sind.
Nach der Mittagspause gibt es bis zum Ende der Verhandlung viele vertiefende Fragen der Verteidigung zu den genannten Fehlerquellen der „Methodik Labudde“, zum Beispiel die nicht aufrechte Haltung des bei der ED-Behandlung vermessenen Tatverdächtigen, der nicht mitmacht, und die Nichtsichtbarkeit von Messpunkten bei Seitenaufnahmen. Die Ausführungen von Prof. Labudde – zum Beispiel zum Unterschied der Körpergröße zur Körperhöhe (die Körpergröße schwankt über den Tag hinweg um 1,5cm, die Körperhöhe, die er benutzen würde, jedoch nicht) oder zum Unterschied vom Authentifizieren zum Identifizieren (Labudde identifiziert) – sind lang, dennoch insgesamt wenig nachvollziehbar.
Dann gibt es noch einmal ein paar tiefere Einblicke in Labuddes „Methodik“ am konkreten Beispiel der „Einmessung“ eines Angeklagten im Rahmen der ED-Behandlung. Bei der Betrachtung der für die Rigerstellung ausgewählten Aufnahmen aus der ED-Behandlung fällt der Verteidigung zunächst auf, dass auf den Fotos Messpunkte auf der linken Seite an Schultern und Ellenbogen fehlen bzw. nicht sichtbar sind. Labudde ist zunächst anderer Meinung, kann aber die Punkte dann doch nicht zeigen, und erklärt dann ausweichend, dass beim Vermessungsprozedere des Angeklagten drei Personen seines Teams beteiligt gewesen seien und das Vermessen des Angeklagten nicht leicht gewesen sei. Es habe kaum Platz im Raum gegeben und die Person habe sich bewegt, was das Abkleben der Gelenkpunkte besonders schwierig gemacht habe.
Dann plaudert Labudde noch ein bisschen aus dem Nähkästchen: Wir erfahren, dass die Polizei in Niedersachsen (Hannover) Labuddes Team für Tatort-Vermessungen nicht mehr benötigt, da sie eigene Lasergeräte zur Verfügung haben und die Tatort-Vermessungen selbst durchführen. Auch das LKA Thüringen habe Laserscanner zur Verfügung, das Tatortteam sei aber am Tag der Vermessung des Tatorts mit dem Laserscanner bereits im Einsatz gewesen. Was die genutzten Computerprogramme angeht, so habe Labudde alle nicht selbst entwickelt, sondern würde Open Source-Programme nutzen, die aus dem Gaming Bereich kommen, wie zum Beispiel Blender. Der Drehteller, auf den sich die Verdächtige Person im Rahmen der ED-Behandlung stellen muss, um zwangsvermessen zu werden, sei von der Marke „Stage on Air“. Insgesamt könne jede Person, die entsprechend geschult sei und Sachverstand habe, die Vermessung durchführen. Auf Nachfrage der Verteidigung wird jedoch klar, dass mit Sachverstand lediglich eine gewisse Erfahrungsstufe an selbst getätigten Vermessungen und mit geschult ein paar Module in Medieninformatik gemeint sind, die belegt werden müssen, um ins „Team Labudde“ aufgenommen zu werden, das aus sieben Mitarbeiter:innen für die Fallarbeit bestehe. Die Anforderungen werden allein von Prof. Labudde festgelegt und er würde als verantwortliche Person auch alle Entscheidungen treffen, da nur er die nötigen Fortbildungen besäße. In welchem Bereich, lässt er offen. Dann wird aber doch noch klar, was mit der Entscheidungsgewalt gemeint ist: Beim von Labudde als schwierigsten Bereich seiner „Methodik“ bezeichneten Schritt der Rigeinpassung (das digitale Skelett aus der ED-Behandlung wird manuell in die Perspektive des Tatortvideos eingepasst) sind jeweils drei Personen aus seinem Team beteiligt. Eine Person macht die Rigeinpassung, eine zweite Person kontrolliert das Zwischenergebnis und zum Schluss entscheidet Labudde bei einem gemeinsamen Meeting, ob alles so passt. Auf die Frage der Verteidigung,
warum nicht beide Mitarbeitenden eine eigene Rigeinpassung im Parallelverfahren vornehmen würden, um danach die Ergebnisse zu vergleichen, führt Labudde aus, dass für ein Gutachten allein drei Monate Zeit benötigt würde, weshalb sie sich gegen eine Parallelisierung als Kontrollsystem entschieden hätten. Er erinnert noch, dass es bei der Rigeinpassung im Rahmen des Budapest-Komplexes zu Unstimmigkeiten zwischen seinen beiden verantwortlichen Mitarbeitenden aufgrund einer Bewegungsunschärfe am linken Knie gekommen sei. Dadurch hätte das Rig noch einmal neu eingepasst werden müssen. Das Sechs-Augen-Prinzip sei aber seiner Meinung nach zur Kontrolle völlig ausreichend.
Am Ende des zähen Verhandlungstages nimmt der Senat auf Wunsch der Verteidigung eine Würdigung der Beweislast für die Identifizierung eines Angeklagten durch die „Methodik“ von Prof. Labudde vor und kommt zu dem Ergebnis, dass eine eindeutige Identifizierung des Angeklagten damit nicht möglich sei. Nach den Ausführungen des Senats würde es am Ende aber, wie im Prozess gegen Hanna in München, auf eine Gesamtbetrachtung ankommen. Was die Gesamtbetrachtung im Prozess gegen Hanna in München ergeben hat, wissen wir noch sehr genau. Obwohl das Gericht von der wissenschaftlich mehr als fragwürdigen Methode a la Labudde keineswegs überzeugt war, wertete sie diese dennoch zu Ungunsten von Hanna, mit der Begründung, dass die Methode zumindest nicht bewiesen habe, dass die gesuchte Person nicht Hanna sein könne. Zum Schluss wird noch die GBA nach ihrer Meinung gefragt. Frau Geilhorn antwortet zunächst, dass hier die Einschätzung des Senats maßgeblich sei, bestätigt dann aber doch noch die Auffassung des Gerichts, dass eine Identifizierung des Angeklagten aufgrund des Gutachtens von Prof. Labudde nicht ausreichen dürfte.
Weiterführende Informationen zur rechtlichen Einordnung sind hier zu finden:
