2026.03.26 / 30. Prozesstag / Antifa-Ost-Komplex
Der 30. Verhandlungstag begann um ca. 09:50 Uhr. Es waren acht solidarische Begleiter*innen und ein Pressevertreter anwesend. Seitens der Nebenklage waren vier Personen (Wipper, Nicole Schneiders, Mario Thomas und Hagen Karisch) vor Ort. Der Tag verlief anders als geplant: Anstatt der Vernehmung mehrerer Zeug*innen stellten die Angeklagten und ihre Verteidiger*innen Befangenheitsanträge gegen den Senat. Über diese muss noch entschieden werden. Die geladenen Zeug*innen werden zu einem späteren Termin erneut geladen.
Befangenheitsanträge seitens der Angeklagten und deren Verteidiger*innen
Sechs der sieben Angeklagten stellten einen Befangenheitsantrag gegen die Richter*innen des Senats. Ein inhaftierter Angeklagter trug den Antrag auch selbst vor. Die Befangenheitsanträge beziehen sich auf die Ereignisse des gestrigen Verhandlungstags.
Es wurde darauf verwiesen, dass der gestern geladene Genosse zusammen mit seinem anwaltlichen Beistand sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO geltend gemacht hat, welches ihm vom Senat jedoch verweigert wurde. Der Genosse erhielt ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € sowie eine sechsmonatige Beugehaft. Er wurde direkt im Gerichtssaal festgenommen und abgeführt.
Der Senat fällte sein Urteil nicht auf Basis der tatsächlich vorliegenden Gründe. Das heißt, der Senat argumentierte nicht über die Möglichkeiten eines Auskunftsverweigerungsrechts. Vielmehr habe der Genosse das Ordnungsgeld sowie die Beugehaft aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer „radikalen linksextremistischen Szene” erhalten. Laut Senat habe der Genosse kein oder nur ein eingeschränktes Auskunftsverweigerungsrecht. Er berufe sich jedoch nicht darauf, sondern auf das linke Credo „Anna und Arthur halten’s Maul”. Die Beugehaft ist demnach eine Strafe für das Nichtaussagen, denn der Senat geht davon aus, dass der Genosse nicht reden wird. Das Ziel der Beugehaft, die Person zum Reden zu zwingen, würde somit nicht erreicht.
Da die Angeklagten als Teil der „radikalen linksextremistischen Szene“ angesehen werden und sich entsprechend verhalten, besteht unter ihnen sowie ihren Verteidiger:innen die Sorge, dass der Senat voreingenommen ist, das Urteil bereits gefällt hat und nicht unparteiisch agiert. Es ist davon auszugehen, dass der Senat verallgemeinert und keine individuelle Beweisbewertung vornimmt. Die Richter*innen haben demnach eine innere Haltung eingenommen, die eine individuelle Betrachtung ausschließt und stattdessen von Vorverurteilung geprägt ist. Die Befangenheit ergibt sich zusätzlich aus dem Umgang des Vorsitzenden Richters Joachim Kubista mit den Rechtsanwält*innen, die er wiederholt in ihrem Fragerecht beschränkt und unterbricht.
Die Angeklagten und ihre Verteidiger*innen wiesen auch darauf hin, dass der Neonazi-Zeuge Karl Jonas Kaden am 27. und 28. Prozesstag die Aussage verweigerte. Er berief sich dabei nicht auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO. Er begründete dies mit seiner Ablehnung des Gerichts als solches. Für dieses Verhalten erhielt Kaden ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 €. Dies macht deutlich, dass die Richter*innen gegen Neonazis ein anderes Maß anlegen als gegenüber Linken.
Gegen 11:05 Uhr fand eine ca. halbstündige Pause statt.
Geladene Zeug*innen und Selbstlesekonvolut (SLK)
Nach Beendigung der Pause teilte Kubista mit, dass er die für den heutigen Prozesstag geladenen Zeug*innen nach Hause geschickt habe. Er kündigte an, sie für den 13. Mai erneut vorzuladen.
Anschließend verkündete der Vorsitzende, dass die im Selbstlesekonvolut 4 enthaltenen Dokumente Gegenstand der Beweisaufnahme werden sollen. Dieses SLK umfasst Dokumente, darunter Gutachten, Ärzt*innenbriefe und Tatortbefundberichte, die sich mit dem Tatkomplex um die Neonazi-Kneipe „Bull’s Eye” befassen.
Die Verteidigung widersprach der Einführung. Dabei verwies sie auf die Einschränkung des Öffentlichkeitsgrundsatzes. Die Selbstlesekonvolute werden der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht, wodurch ihr die darin enthaltenen Informationen vorenthalten werden. Zugleich wurde der Einführung bestimmter Passagen widersprochen, da diese Beurteilungen von Polizeibeamt*innen enthielten, die jedoch erst befragt werden müssten.
Antrag Verteidigung: Unüberwachtes Treffen zwischen Verteidigung und Angeklagten
Die Verteidigung beantragte, sich mit ihren Mandant*innen im Hauptverhandlungssaal unüberwacht zu einer Besprechung treffen zu können. Eine gemeinsame Besprechung ist für das weitere Vorgehen unerlässlich. Da es sich bei einigen Angeklagten um Inhaftierte handelt, gibt es sonst keine Gelegenheit für ein Treffen aller Angeklagten und Verteidiger*innen, um über Prozessrelevantes zu beraten. Ein gemeinsames Treffen würde die Anzahl der Verzögerungen und Unterbrechungen der Verhandlungstage für Austausch und Besprechungen reduzieren. Der Verhandlungssaal ist zudem geeignet, da aufgrund der hohen Sicherheitsstandards keine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr besteht.
Vor allem im Hinblick auf die anstehende Befragung des Vergewaltigers und Verräters Johannes Domhöver (JD) sei ein großes Treffen zwischen den Angeklagten und der Verteidigung notwendig.
Worte der Nebenklage
Die Vertreter*innen der Nebenklage wiesen einerseits darauf hin, dass sie das SLK 4 ebenfalls erhalten wollten. Andererseits baten sie darum, die bisherigen Aussagen des JD zu erhalten, um sich entsprechend auf die Verhandlungstage mit ihm vorbereiten zu können.
Gegen 12:00 Uhr endete der 30. Verhandlungstag. Weiter geht es am Mittwoch, den 01.04.2026, ab 9:30 Uhr vorm OLG Dresden mit dem 31. Prozesstag.
