2026.09.08 / 57. Prozesstag / Antifa-Ost-Komplex
Der 57. Prozesstag vor dem OLG Dresden begann am 08.09.2026 um 09:56. Es waren 12 solidarische Besucher*innen und 2 Pressevertreter*innen vor Ort. Neben Senat, GBA und Verteidigung waren für die Nebenklage Nicole Schneiders, Mario Thomas und Hagen Karisch vertreten.
Abtrennung des Verfahrens eines Angeklagten
Zu Beginn des Prozesstages erklärte der Vorsitzende Richter, dass, wie die Prozessbeteiligten bereits wüssten, das Verfahren gegen einen der Angeklagten abgetrennt worden sei. Daraufhin wurden von Seiten der Verteidigungen mehrere Erklärungen abgegeben. Der Grund für die Abtrennung des Verfahrens liegt darin, dass der Angeklagte nach einem Suizidversuch schwerste Verletzungen davongetragen habe und nicht mehr am Prozess teilnehmen könne. Die Vertreter*innen der Verteidigung zeigten sich hierüber erschüttert und drückten ihr Mitgefühl aus. In einer weiteren Erklärung der Verteidigung des Angeklagten wurde ein würdevoller Umgang angemahnt, der insbesondere auch eine Rücksichtnahme auf kranke Angeklagte einschließe. Desweiteren kritisierten die Vertreter*innen der Verteidigung das Gericht anhand mehrerer Beispiele. So wurde bereits zu Beginn des Prozesses von Seiten der Verteidiger*innen beantragt, die Verfahren für mehrere Angeklagte abzutrennen. Dies wäre dem Umstand eher gerecht geworden, dass ein erheblicher Teil der im Prozess erhobenen Vorwürfe einen Teil der Angeklagten überhaupt nicht beträfe. Das Großverfahren als solches stelle eine erhebliche Belastung für die Angeklagten dar, die sich im Falle des Angeklagten, dessen Verfahren nun abgetrennt wurde, besonders drastisch zeige. Weiter wurde kritisiert, dass das Gericht es abgelehnt habe, diesem Angeklagten eine notwendige therapeutische Behandlung zu ermöglichen, nur weil dies mit einer Verkürzung einzelner Verhandlungstage einhergegangen wäre. Auch, dass dieser sogar während einer psychiatrischen Unterbringung noch abgeholt wurde, um weiter am Prozess teilzunehmen, wobei eine adäquate medizinische Versorgung keineswegs sichergestellt war, zeuge von einer unangemessenen und unwürdigen Behandlung durch das Gericht. Vom Vorsitzenden Richter gab es auf die Erklärungen der Verteidigungen keine Reaktion.Gutachten zu Lichtbildvergleich
Im weiteren Verlauf des Prozesstages wurde eine Gutachter*in des LKA Bayern gehört. Diese hat ursprünglich im Auftrag vom OLG München gemäß § 256 StPO ein Behördengutachten zur Identifizierung von Personen anhand von Lichtbildvorlagen erstellt. Das Datenmaterial wurde vom LKA Sachsen übersandt. Die Gutachte*:in erläuterte, dass jede Person in ihrer Morphologie einzigartig sei und sich anhand von Grobstrukturen und Feinstrukturen Wahrscheinlichkeitsaussagen darüber treffen ließen, ob es sich bei auf zwei Bildern abgebildeten Personen um ein und dieselbe Person handele. In diese Wahrscheinlichkeitsaussage fließe die Gesamtheit aller Merkmale ein. Außerdem erfolge eine Zweitwertung durch eine weitere sachverständige Person. Bei den verglichenen Bildern handelte es sich um Screenshots von Videofrequenzen, die von sehr unterschiedlicher Qualität waren. Bei Störfaktoren seien die Bilder nur bedingt geeignet für einen Lichtbildvergleich. Störfaktoren bilden beispielsweise Unschärfe, die Verdeckung von Gesichtsregionen auf den Tatbildern, sowie die Mimik auf den Vergleichsbildern aus der erkennungsdienstlichen Behandlung. Je nach Bildqualität könne ein Allgemeinvergleich und zusätzlich ein Detailvergleich erfolgen. Auf einer mittleren Stufe von positiver Übereinstimmung lautete der Ergebnissatz: „Es deutet daraufhin, dass es sich bei den abgebildeten Personen um ein und dieselbe Person handelt, wobei auch ähnlich aussehende Personen unter Umständen zum gleichen Ergebnis führen könnten, abweichende Merkmalsregionen sind nicht festzustellen.“ Bei den vorgestellten Bildvergleichen kam die Gutachter*in zu unterschiedlichen Ergebnissen, jedoch selten über eine mittlere Wahrscheinlichkeitsstufe der Übereinstimmung hinaus.Der Prozesstag endete um 16:55.
