2025.11.25 / 1. Prozesstag / Bericht
Der Tag startete schon einige Zeit vor dem offiziellen Verhandlungsbeginn mit einer Kundgebung vor der Außenstelle des OLG Dresden (Hammerweg 26). In Redebeiträgen wurde die politische Dimension des Verfahrens betont und die Freiheit der Inhaftierten gefordert.
An der Straßenkreuzung positionierte sich Sebastian Schmidtke, um etwas verlassen ankommende Personen zu filmen. Die angekündigte „Gegenkundgebung“ von rechts startete erst mit einiger Verzögerung und konnte die angemeldete Teilnehmerzahl (5) nicht erreichen. Zwei einsame Nazis kauerten hinter zwei extra gedruckten Transpis.
Durch das lange Sicherheitsprozedere dauerte der Einlass zum Sitzungssaal mehr als zwei Stunden. Der für 9:30 Uhr geplante Start verzögerte sich um circa eine Stunde. Der Zuschauer*innenbereich des Gerichtssaals ist durch eine Glasscheibe vom vorderen Bereich getrennt, in dem sich Angeklagte, Anwält*innen, Senat, Vertreter*innen der Staatsanwaltschaft sowie Nebenkläger und Nebenklägeranwält*innen befinden. Der Zuschauer*innensaal umfasst circa 150 Plätze, von denen 50 für die Presse reserviert sind. Der Saal füllt sich fast vollständig.
Nach und nach betreten Anwält*innen und die nicht inhaftierten Beschuldigten den Raum. Der „Hausheer“ des Oberlandesgerichts, Landerer, stellt sich für eine Ansprache auf einen bisher nicht besetzten Stuhl und hält eine kurze Ansprache. Solidaritätsbekundungen seien erlaubt, sobald jedoch der Senat den Raum betritt, haben die Anwesenden ruhig zu sein.
Als die inhaftierten Angeklagten einzeln unter Handschellen von Sicherheitsbeamten in den Raum gebracht werden, wird dies von lautstarkem Applaus im Sitzungssaal begleitet. Als alle Antifaschist*innen anwesend sind, werden „Freiheit für alle politischen Gefangenen“, „Free all Antifas“ und „Alle zusammen gegen den Faschismus“ angestimmt.
Die Sitzung selbst wird durch den Vorsitzenden Kubista eröffnet und sogleich werden die anwesenden Vertreter*innen des Generalbundesanwalts (GBAs) vorgestellt. Es folgte die Vorstellung der Nebenklage inklusive anwaltlicher Vertretung. Zuletzt wurden die angeklagten Antifaschist*innen und ihre anwaltliche Vertretung vorgestellt.
Noch vor Verlesung der Anklage wollten mehrere Verteidiger*innen Anträge einbringen, dies wurde jedoch durch den Vorsitzenden nicht zugelassen und das Wort an die Bundesanwält*innen der GBA übergeben. Die Verlesung erstreckte sich über die Mittagspause hinweg.
Im Anschluss folgten mehrere Anträge der Verteidiger*innen, die jeweils die Aussetzung des Prozesses forderten. Zwei Anträge bezogen sich hierbei auf die Unvollständigkeit der Akteneinsicht, ein Antrag thematisierte die mögliche Prozessbeobachtung von Sicherheitsbehörden, ein weiterer ging darauf ein, dass die Folgen des Prozesses für die Angeklagten angesichts der US-amerikanischen Einstufung einer „Antifa Ost“ als Terrorgruppe zu klären seien. Nach kurzer Erwiderung der OStAs – alle Anträge seien abzuweisen – wurden alle Anträge abgewiesen.
Es folgten die Opening Statements der Verteidiger*innen.
In dem ersten Opening Statement verwies die Verteidigung darauf, dass die hier angeklagte Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung bereits Gegenstand eines abgeschlossenen Strafverfahrens in Ungarn war. Dieses Vorgehen verstoße gegen das Doppelbestrafungsverbot. Ein Grundsatz, der verbietet, dass jemand für dieselbe Straftat mehrfach bestraft wird. In dem betreffenden Strafverfahren wurde ihr Mandant bereits in Ungarn inhaftiert. Die Haftzustände dort waren menschenunwürdig. Es gab zu kleine, überbelegte Zellen und fast jeder Freigang wurde gestrichen. Wenn Freigang erfolgte, fand dieser auf dem Blechdach des Knastes statt, wo auch die Lüftungsschächte der Sanitäranlagen endeten, eingefercht mit anderen Gefangenen. Die Zelle wurde permanent videoüberwacht. Im Sommer waren die Zellen überhitzt, im Winter gab es keine Möglichkeit zu heizen. In den Duschen, in denen auch das Essensgeschirr gespült wurde, war auch ein blutiger Handabdruck eines Inhaftierten, der von einem Schließer verletzt worden war. Das Essen bestand aus nicht durchgekochtem Reis, Kartoffeln oder einem Nudelklumpen. Die Verteidigung argumentierte, dass die Haftzeit aus Ungarn auf eine etwaige Haftzeit im hier verhandelten Verfahren angerechnet werden müsse, und zwar aufgrund der widrigen Haftumstände in doppelter Dauer: „Zwei Jahre Haft in Ungarn entsprechen vier Jahren Haft hier!“
In dem zweiten Opening Statement kritisierte die Verteidigung, dass das Gericht voreingenommen sei. Drei von fünf Richter*innen waren bereits an dem ersten Antifa-Ost-Verfahren beteiligt. Die Tat, die ihrem Mandanten vorgeworfen wird, weswegen er nun hier angeklagt ist, war bereits im ersten Verfahren Gegenstand. Ebenso wurden bereits im ersten Verfahren Aussagen des Verräters und Vergewaltigers J. D. durch das Gericht als glaubwürdig eingeordnet. Die Verteidigung stellte daher bereits einen Antrag, die betreffenden drei Richter*innen wegen Vorbefasstheit abzulehnen, dieser Antrag wurde aber abgelehnt. Die Vorbefasstheit des Gerichts ist problematisch, es gibt einen Ankereffekt: Es wird sich auf die Infos verlassen, die zuerst erlangt wurden. Neue Infos haben wenig bis kein Gewicht. Weiter kritisierte die Verteidigung, dass der Umfang des Verfahrens – zwei bis drei Verhandlungstage je Woche, angesetzt auf eineinhalb Jahre – nicht sachgemäß für die betreffenden Vorwürfe sei und damit auch gegen das Beschleunigungsgebot verstoße. Das Beschleunigungsgebot soll dafür sorgen, dass Strafverfahren effektiv durchgeführt werden und nicht künstlich in die Länge gezogen werden. Problematisch an diesem Verfahren ist auch, dass den sieben Angeklagten teilweise sehr verschiedene Tatvorwürfe gemacht werden, die ausschließlich durch die Klammerwirkung des Vorwurfs der „Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung“ miteinander in Zusammenhang gebracht werden. So müssen die Angeklagten, darunter auch ihr Mandant, hier an vielen Verhandlungstagen ihre Zeit absitzen, an denen Vorwürfe verhandelt werden, die für ihn überhaupt nicht relevant sind. Durch die Teilnahme an einem solch umfangreichen Verfahren drohen auch der Verlust der Arbeitsstelle und somit der bürgerlichen Existenz, was dem Resozialisierungsgebot widerspräche, und das Verfahren an sich stellt schon eine Bestrafung vor etwaigem Schuldspruch dar.
Ein weiteres Opening Statement ging auf die rechte Hegemonie in Ostdeutschland ein und erklärte, dass antifaschistischer Selbstschutz notwendig sei. Eine rechte Hegemonie in Ostdeutschland ist nach wie vor gegenwärtig, heutzutage aber mehr eingebunden und für viele weniger erkennbar. Zugleich stellt diese rechte Hegemonie aber für viele Menschen, die nicht dem Weltbild der Neonazis entsprechen, eine tägliche Bedrohung dar.
In einem weiteren Opening Statement wurde die Vorverurteilung eines Angeklagten auch mit der Besetzung des Gerichts argumentiert, sowie auch mit der Öffentlichkeitsfahndung und der Darstellung in der Presse sowie den Sicherheitsvorkehrungen und der Trennung von anderen Mitgefangenen in Haft.
In einem weiteren Opening Statement wurde von der Verteidigung auch auf den unangemessenen Umfang des Verfahrens und die Unzuständigkeit des Gerichts eingegangen. Das OLG sei für die hier gemachten Vorwürfe nicht zuständig, da den Vorwürfen keine besondere Bedeutung beikäme. Auch stelle das Verfahren für ihre Mandantin eine immense Belastung dar, sowohl zeitlich als auch informationell und finanziell. Die Einstufung der sogenannten Hammerbande durch die USA als Terrorgruppe stelle auch eine Bedrohung für die bürgerliche Existenz ihrer Mandantin dar. Die Verteidigung habe nach wie vor nur unvollständige Akteneinsicht erhalten. Drei von fünf Richter*innen sind wegen Beteiligung am ersten Verfahren vorbefasst. Ihre Mandantin war im ersten Verfahren bereits als Zeugin geladen. Dort verweigerte sie die Aussage wegen der Möglichkeit der Selbstbelastung. Dieses Aussageverweigerungsrecht wurde ihr durch das Gericht abgesprochen, ihr wurde ein Ordnungsgeld auferlegt, nun ist sie vor demselben Gericht angeklagt. Damals wurden bereits Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt gegen sie geführt, zwei Monate nach der Aussageverweigerung wurde ihre Mandantin durchsucht, ihr Blut wurde entnommen und sie wurde observiert. Auch die im Urteil des ersten Verfahrens enthaltenen Aussagen zu ihrer Mandantin stellen eine Vorverurteilung dar. Ein weiteres Argument der Verteidigung war, dass in dem Vorwurf gegen ihre Mandantin ein erheblicher Ermittlungsaufwand betrieben wurde. Hier wurde nicht „nur jeder Stein, sondern jedes Sandkorn“ umgedreht. In anderen Sachgebieten, beispielsweise sexualisierte Gewalt oder Polizeigewalt, wird das nicht getan. Das ist so, weil es hier um antifaschistische Taten geht, nicht um den entstandenen Schaden, der bei anderen Taten viel höher liegt.
Eine weitere Verteidigung stellte einen Einstellungsantrag für ihren Mandanten. Auch hier wurde auf die Unzuständigkeit des Gerichts, die willkürliche Zusammenstellung der Angeklagten und der Vorwürfe und die lange Verfahrensdauer eingegangen. Außerdem werde hier vor dem Staatsschutz-Senat verhandelt, den Vorwürfen komme aber kein staatsschutzrelevanter Charakter zu. Auch ihr Mandant wird durch das Verfahren und die U-Haft bereits vorverurteilt. Bei Verhandlung als Einzelverfahren könnten die Verfahren bereits abgeschlossen sein. Außerdem veröffentlichte das OLG eine Pressemitteilung, in der fälschlicherweise von dem Vorwurf einer „terroristischen Vereinigung“ nach §129a StGB die Rede sei. Das ist juristisch falsch, dient aber der Aufbauschung des Verfahrens. Diese Pressemitteilung sei nach wie vor auf der Seite des OLGs zu finden und wurde vom OLG nicht ausreichend korrigiert. Ebenso argumentierte die Verteidigung, dass es in diesem Verfahren nicht um die Übergriffe an sich gehe, sondern um die zugrunde liegende Gesinnung.
Weiter geht es am Mittwoch, 26.11.2025, mit dem 2. Prozesstag.
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