2026.02.05 / 18. Prozesstag / Antifa-Ost-Komplex
Der Prozess beginnt um 9:39 und endet gegen 14 Uhr vorzeitig. Es sind ca. 16 solidarische Menschen anwesend, wenig Presse und zwei Neonazis. Bei dem einen handelt es sich um Marvin Wolf, bei dem zweiten könnte es sich um Kevin Noeske handeln. Parlamentarische Beobachter*innen waren (zumindest erkennbar) keine vor Ort. Des Weiteren befinden sich im Zuschauer*innenraum rotierend immer ca. 4-5 Justizbeamt*innen. Die Nebenklage ist durch die Anwält*innen Schneider, Thomas, Wippert und Hammer vertreten.
Das Hauptaugenmerk des Prozesstages liegt auf der Befragung von Leon Ringl, der Nebenkläger im Prozess ist. Ringl gründete zusammen mit Kevin Noeske und Maxilimilian Andreas Knockout 51. Da das § 129 Verfahren gegen Ringl und Knockout 51 weiter läuft und seine Mutter und seine Schwester als Unterstützer*innen angeklagt sind, muss er sich nur zu dem Überfall auf das Bull’s Eye am 19.10.2019 und den Überfall in der Nähe seiner Wohnung am 14.12.2026 äußern. Alles was darüber hinausgeht, also alles, was politisch interessant wäre, wie seine Rolle bei Knockout 51 fallen unter das Zeugnisverweigerungsrecht § 55, da davon ausgegangen wird, dass er sich dann selbst belasten müsste.
Zunächst wird die Befragung vom vorsitzenden und einem weiteren der anwesenden Richter*innen geführt, anschließend von einem der anwesenden Staatsanwält*innen.
Die Befragung behandelt den Tatkomplex I der Anklage, den mutmaßlichen Angriff auf die Kneipe Bull’s Eye in Eisenach. Ringls Rechtsanwalt, Hammer, versucht gleich zu Beginn, die Befragung zu beenden, indem er einwirft, dass alles, was mit der Kneipe zu tun hätte, unter den § 55 fallen würde, sodass Ringl nicht aussagen müsse. Der vorsitzende Richter wirft ein, dass sich Ringl zum Vorfall selbst äußern müsse, und arbeitet akribisch die W-Fragen ab: was, wann, wer/wo, wie viele, wie. Das Warum wird ausgespart.
Ringl beschreibt einen Angriff mit Pfefferspray und Schlagwerkzeug auf den es relativ viel Gegenwehr durch die Gäste gab. Von dieser Gegenwehr wird später nicht mehr die Rede sein, weil Ringl die Aussage verweigert. Er selbst habe mit einem oder mehreren 0,5 l Bierkrügen geworfen und will mindestens einen mutmaßlichen Angreifer getroffen haben. Außerdem will er während des Angriffs eine Frauenstimme gehört haben. Am gleichen Abend hat eine Frau, keine Gästin, die nicht zu den Kneipengästen gehörte, ein paar Stunden vor dem Überfall gefragt, ob sie die Toilette des Bull’s Eye nutzen könne. In der polizeilichen Vernehmung sagte er 2019 aus, sie wiedererkennen zu können. Daran hat Ringl heute keine Erinnerung mehr.
Erinnern kann sich Ringl jedoch an einen Nachbarn, der am 4.2.26 als Zeuge vernommen wurde und gegenüber des Bull`s Eye wohnt. Dieser soll am Tag nach dem Angriff das Bull’s Eye aufgesucht und über Beobachtungen, die er gemacht habe, gesprochen haben. Ringl hat heute keine Erinnerung mehr an den Inhalt des Gesprächs.
Insgesamt erinnert sich Ringel kaum an Details. Ebenso kann oder will er sich nicht an seine Aussagen während der polizeilichen Vernehmungen von 2019 und 2020 erinnern. Wiederholt verlesen die Richter Teile der polizeilichen Vernehmungen, die jedoch keine Erinnerungen bei ihm hervorrufen. Seine Reaktion besteht wiederholt darin, dass es wohl so gewesen sein müsse, wenn er es damals ausgesagt habe. Sicher ist, dass er leichte Verletzungen am Unterarm, sowie Reizungen durch Pfefferspray hatte. Er weiß nicht mehr, ob er ins Krankenhaus musste oder wie hoch der Sachschaden am Inventar war. Ein Loch in der Trockenbauwand hat er selbst repariert.
Anschließend wird Ringl zu den Geschehnissen am 14.12.2019 befragt. An dem Tag soll er von einer Gruppe vermummter Personen vor seiner Haustür angegriffen worden sein. Insgesamt erinnert Ringl sich auch hier nur sehr bruchstückhaft an den Vorfall und an seine Aussagen bei der damaligen polizeilichen Vernehmung.
Zunächst verweigert Ringl die Aussage, mit wem er vom Bull’s Eye zu seiner Wohnung gefahren ist. Das Aussageverweigerungsrecht wird von der Verteidigung von einem der Angeklagten infrage gestellt, woraufhin Ringls Anwalt, Hammer, sehr aufgebracht reagiert. Er begründet die Verweigerung damit, dass Ringl gegebenenfalls seine Mutter oder Schwester mit der Aussage und damit im § 129 Verfahren gegen Knockout 51 belasten könnte, da beide als Unterstützer*innen im Verfahren gegen Knockout 51 angeklagt sind. Der Verweigerung der Aussage wird vom Richter stattgegeben. Ringl bestätigt jedoch, nicht selbst und auch nicht alleine gefahren zu sein.
Ringl erklärt, dass er, kurz nachdem er aus dem Auto ausgestiegen sei, angegriffen wurde. Zur Anzahl der Angreifer*innen, Bewaffnung etc. kann er keine Angaben machen. Er sagt aber aus, selbst mit einem Pfefferspray und einem Teppichmesser bewaffnet gewesen zu sein. Das Pfefferspray habe er eingesetzt, das Messer gezogen. Daraufhin habe eine Frau die Gruppe aufgefordert, den Angriff abzubrechen. Das Geschehen verlagerte sich nach Aussage Ringls daraufhin zum Auto, mit dem er gekommen war. Ringl kann sich an das konkrete Geschehen oder seine Verletzungen nicht erinnern und bestätigt nach dem Verlesen von Passagen seiner polizeilichen Vernehmung von 2019, dass es wohl gewesen sein müsse, wenn er es damals gesagt habe.
Nach dem Angriff will er sich in Richtung Zaun begeben haben, um nach seiner Wohnungstür zu schauen. Dort soll ein Nachbar die Polizei gerufen haben. An dieser Stelle widerspricht er seinen damaligen Aussagen bei der polizeilichen Vernehmung, in der er aussagte, selbst die Polizei gerufen zu haben. Fast sieht es so aus, als wenn es spannend werden könnte als der vorsitzende Richter ein Telefonat zwischen Ringl und einem weiteren Nebenkläger, Alexander Weinert, der bei einem mutmaßlichen Überfall in Dessau-Rosslau geschädigt worden sein soll, einbringt. Es soll mehrfach telefonischen Kontakt zwischen beiden gegeben haben. Dennoch fehlt Ringl für weiterer Details die Erinnerung.
Ein weiterer Richter fordert Ringl auf, auf einer Karte einzuzeichnen, an welcher Stelle er das Auto verließ, aus welcher Richtung es kam und wo sich der besagte Zaun befand. Beides zeichnet Ringl ein und gibt Erklärungen zu möglichen Fahrtwegen ab. Auskünfte über die anderen Personen im Auto will er weiterhin nicht geben.
Im Anschluss erinnert der Staatsanwalt Ringl daran, dass er 2019 geäußert habe, er sei auf der Flucht vor einem anfahrenden Auto auf den Metallzaun geklettert, weil er Angst hatte überfahren zu werden. Ringl äußert mehrfach, sich nicht daran erinnern zu können. Daraufhin verliest der Staatsanwalt das damalige Vernehmungsprotokoll.
Anschließend folgt die Befragung durch die Verteidigung, die Ringl auffordert, auszusagen, wer mit ihm im Auto saß, als er in der Nähe seiner Wohnung angegriffen wurde. Da Leon Ringl die Aussage verweigert und sowohl der Senat als auch die Generalbundesanwaltschaft zustimmen, dass er keine Angaben machen muss, da er sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 berufen könne. Der vorsitzende Richter führt die laufenden Ermittlungen gegen Ringl an. Ringl müsse sich auch nicht dazu äußern, ob einer der Mitfahrer Andreas Maximilian war, da durch dessen Nennung das Kennverhältnis der beiden bestätigt würde. Daraufhin fordert die Verteidigung einen schriftlichen Gerichtsbeschluss zum § 55 bezüglich der Insassen des Fahrzeugs an. In einer 20- minütigen Unterbrechung verschriftlicht der Senat den Gerichtsbeschluss. Um der Verteidigung Zeit zur Überprüfung des Gerichtsbeschlusses zu geben, wird die Mittagspause auf 11:50 Uhr vorgezogen, so dass es um 13:00 Uhr weitergeht.
Nach der Mittagspause bestätigt Ringl die Identität einiger Mitfahrer. Mit im Auto saßen Robert Schwaab und Nils Ackermann. Angaben zu Andreas Maximilian fallen unter den § 55, so dass die Bestätigung seiner Anwesenheit ausbleibt.
Weiter geht es mit verschiedenen Anträgen der Verteidigung.
Antrag 1 bezieht sich auf ein Telefonat am 02.02.2021 zwischen Leon Ringl und einem Bekannten, in dem Ringls Schilderungen von denen vor Gericht abweichen. Seine Glaubwürdigkeit steht somit infrage.
Anträge 2/ 3 bezieht sich auf den Tatkomplex Dessau-Rosslau. Es sollen die zuerst am Tatort eingetroffenen Polizeibeamten vorgeladen werden. Einer der beiden kümmerte sich zunächst um einen Zeugen statt um den Geschädigten Alexander Weinert, da sich dieser in einem schlechteren Zustand befunden und mehr Hilfe benötigt hätte. Außerdem wird Einsicht in das Einsatzprotokoll beantragt. Beide Aspekte tragen dazu bei, die Schwere der Verletzungen des Geschädigten Weinerts in Frage zu stellen.
Info am Rande: Der Geschädigte Weinert gibt an, dass die eintreffenden Polizisten sich über ihn lustig gemacht hätten und hat sie aufgrund unterlassener Hilfeleistung angezeigt.
Antrag 4 betrifft die Anrufung des Anwalts Arndt Hohnstätter, Anwalt für die NPD und Legida, aus Leipzig als Zeuge, um die Aussagen von Leon Ringl und des Zeugen Andreas Maximilian zu widerlegen, die die Anwesenheit von Personen beim Überfall auf das Bull’s Eye und in der Nähe von Ringls Wohnung betreffen. Der Antrag dient dazu, die Glaubwürdigkeit der Aussagen Ringls und Maximilians anzuzweifeln sowie weitere Tatzeugen vorladen zu können.
Antrag 5 bezieht sich auf die Ladung eines Zeugen, der auf dem Gelände seines Betriebs in der Nähe von Ringls Wohnung eine Kamera installiert hatte. Laut Anklage soll er Videoaufnahmen an die Polizei übergeben haben. Die Verteidigung führt aus, dass der Zeuge keine Videoaufzeichnungen an die Polizei übergeben hätte, seine Kamera überwache nur sein Betriebsgelände. Währenddessen zeigen die vorhandenen Videoaufnahmen den öffentlichen Straßenraum. Sie stammen also von einer Kamera, die von Polizeikräften installiert wurde. In diesem Fall wäre das Videomaterial als Beweismittel unzulässig.
Antrag 6 bezieht sich auf die Notrufe nach dem Überfall im Tatkomplex IV Dessau-Rosslau. Die Aufzeichnungen der Notrufe sollen aufklären, dass die vier Geschädigten u.a. Rene Diedering und Alexander Weinert jeweils keinen Überblick über das gesamte Geschehen hatten. Außerdem soll geklärt werden, dass nicht alle Geschädigten mit Gegenständen geschlagen worden seien und nicht alle schwerwiegende Verletzungen davon getragen hätten.
Antrag 7 bezieht sich auf die Aussage eines Zeugen, der am Tag nach dem Angriff ein Gespräch mit einem Polizeibeamten vor der Kneipe Bull’s Eye geführt haben soll. In diesem Gespräch gab der Zeuge an, dass er keine Gegenstände in den Händen der Angreifer*innen gesehen hätte. Außerdem wird die Aussprache eines Rufs, den er gehört habe, thematisiert. Während der Zeuge hervorhebt, dass er die Aussprache einem Ausländer zuordnet, lenkt der Polizeibeamte in Richtung eines Dialekts aus dem Frankfurter Raum. Es wird beantragt, die Notizen zu diesem Gespräch einzusehen, da sich diese nicht in den Akten befinden.
Im nächsten Schritt prüft die Bundesstaatsanwaltschaft die Anträge. Sie konnte keine Angaben darüber machen, wie lange das dauern würde.
Der Prozesstag endet um ca. 14 Uhr.
In der Woche vom 16. bis 20.02. ist die Hauptverhandlung ausgesetzt.
Der nächsten Verhandlungstage sind am 16. und 17.02.2026.
In der Woche darauf, 23.- 27.02., wird die Hauptverhandlung erneut ausgesetzt.
